Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§003

Kurztext:
Gleichbehandlung mit Inländern

Text:
(1) Soweit sich dies aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für
a) Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
b) Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit;
c) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
d) Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechtes;
e) Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Kapitalverkehrs, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens ansässig sind.

(2) Soweit sich aus staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt, dass Personen gleich wie Inländer zu behandeln sind, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht.

(3) Der Nachweis, dass er Inländer ist oder die Ausnahme von den Regelungen über den Grundverkehr durch Ausländer vorliegt, obliegt dem Rechtserwerber. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 4/2022
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