Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg

Paragraf:
§002

Kurztext:
Mitgliedschaft

Text:
Dem Landesfeuerwehrverband gehören als Mitglieder an:
         
a) alle nach der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Lande Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren,
 
b) alle im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen,
 
c) Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das Feuerpolizeiwesen des Landes zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg ernannt werden.
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