Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§012

Kurztext:
Geldgebarung

Text:
(1) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Ortsfeuerwehr sind alljährlich in einem Voranschlag festzulegen, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen.

(2) Die Einnahmen der Ortsfeuerwehr bestehen aus:
         
a) Zuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln der Ortsfeuerwehr zur selbständigen Verwaltung übergeben werden,
 
b) Beiträgen der unterstützenden Mitglieder,
 
c) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen u.ä.
 
(3) Die Abwicklung und Verbuchung aller Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses obliegt dem Kassier.

(4) Voranschlag und Rechnungsabschluss sind der Gemeinde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
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