Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§009

Kurztext:
Feuerwehrausschuss

Text:
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt:
         
a) die Verwaltung des Vermögens der Ortsfeuerwehr sowie die Aufstellung des Jahresvoranschlages;
 
b) die Antragstellung an die Gemeinde bezüglich der zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr erforderlichen Vorkehrungen und bezüglich der geldlichen Zuwendungen an die Feuerwehr selber;
 
c) die Beschlussfassung über Aufnahme, ehrenvolle Entlassung und Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
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