Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§008

Kurztext:
Ortsfeuerwehrkommandant

Text:
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr aus ihren Reihen auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant vertritt die Ortsfeuerwehr nach außen, insbesondere gegenüber der Gemeinde und den Aufsichtsbehörden. Er besorgt mit Unterstützung der in § 7 Abs. 2 angeführten Dienststellen alle Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er bestellt und enthebt die Inhaber der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando beim Schulungs-, Übungs- und Löschdienst. Er führt die Feuerbeschau gemäß § 8 der Feuerpolizeiordnung durch.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen