Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§004

Kurztext:
Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr

Text:
(1) Die Mitglieder scheiden aus der Ortsfeuerwehr aus:
         
a) durch Tod,
 
b) durch ehrenvolle Entlassung,
 
c) durch Erklärung des Austrittes, soweit nicht eine Dienstverpflichtung gemäß § 36 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung vorliegt,
 
d) durch Ausschluss.
 
(2) Die ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 1 lit. b ist dem Wehrmann über sein schriftliches Ansuchen vom Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn ihm der Dienst in der Feuerwehr infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder wenn er für den Dienst in einer Betriebsfeuerwehr dringend benötigt wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.

(3) Die Austrittserklärung gemäß Abs. 1 lit. c ist schriftlich beim Ortsfeuerwehrkommandanten einzubringen.

(4) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 lit. d hat durch den Feuerwehrausschuss zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Wehrmann fortgesetzt vernachlässigt.

(5) Gegen die Entscheidung des Feuerwehrausschusses in den Fällen der Abs. 2 und 4 ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.
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