Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§003

Kurztext:
Aufnahme in die Ortsfeuerwehr

Text:
(1) Als aktive Wehrmänner dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, wenn sie den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen, im Alarmfalle nicht für einen öffentlichen Dienst oder eine Betriebsfeuerwehr verpflichtet sind und gegen sie keine der im § 4 Abs. 4 aufgezählten Ausschließungsgründe vorliegen. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Aufnahmegesuche sind beim Kommandanten der Ortsfeuerwehr einzubringen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Gegen die Ablehnung ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.

(3) Neu aufgenommenen Mitgliedern hat der Ortsfeuerwehrkommandant anlässlich der nächsten Feuerwehrversammlung das Gelöbnis gewissenhafter Pflichterfüllung abzunehmen.
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