Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§002

Kurztext:
Mitgliedschaft

Text:
(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:
         
a)  die aktiven Wehrmänner,
 
b)  die unterstützenden Mitglieder,
 
c)  die Ehrenmitglieder.
 
(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen vom Feuerwehrausschuss festgesetzten jährlichen Geldbetrag leisten.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuss mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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