Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren

Paragraf:
§001

Kurztext:
Name, Aufgaben und Rechtsstellung

Text:
Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.
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