Satzung der Ortsfeuerwehren
Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.