Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:

Paragraf:
§004

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
Bis zur Bestellung der Feuerwehrinspektoren gemäß § 57 und der Konstituierung des Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 42 LGBl. Nr. 16/1949 ist in möglichster Anlehnung an die Bestimmungen des § 45 eine provisorische Verbandsleitung zu bestellen und mit der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten zu betrauen.
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