Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
III. C. Betriebsfeuerwehr

Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr 

C. Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
§040

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet.

(2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.
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