III. HAUPTSTÜCK Feuerwehr C. Betriebsfeuerwehr
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung vom jeweils rangältesten Unterführer geleitet. (2) Der Kommandant ist dem Betriebsinhaber, dieser dem Bürgermeister für den guten Stand der Betriebsfeuerwehr verantwortlich.