Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998

Abschnitt:
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Inhalt:
6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Paragraf:
§026

Kurztext:
Fehl- und Täuschungsalarme

Text:
Kommt es auf Grund eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehl- oder Täuschungsalarms zu einem Feuerwehreinsatz, so hat der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte der Gemeinde die Kosten dieses Einsatzes zu ersetzen. Im Streitfall hat die Behörde über die Kosten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
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