Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998

Abschnitt:
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Inhalt:
6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Paragraf:
§025

Kurztext:
Brandmeldestellen

Text:
Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung eines Gendarmeriepostens oder eines Polizeiwachzimmers als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muss die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.
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