Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. die Parteien des Rechtsgeschäftes; 2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung; 3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; 4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes; 5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers; 6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb; 7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023