Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
III. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

Paragraf:
§026

Kurztext:
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Text:
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird:
1. zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (§ 4a Z 4), oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
2. zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
3. zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern.

(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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