Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
III. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

Paragraf:
§025

Kurztext:
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Text:
Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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