Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
III. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

Paragraf:
§024

Kurztext:
Persönlicher Geltungsbereich

Text:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen