Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
I. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf:
§010

Kurztext:
Nichterteilung der Genehmigung

Text:
Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass
1. die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,
2. Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,
3. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,
4. die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde,
5. die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt,
6. der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt, oder
7. die Erwerberin/der Erwerber kein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept vorlegt, welches die Sicherstellung einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gewährleistet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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