Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
I. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf:
§007

Kurztext:
Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

Text:
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;
2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;
5. die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5;
6. sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2;
7. die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist darüber hinaus ein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept zum Nachweis einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen