Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
I. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf:
§005

Kurztext:
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Text:
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:
1. die Übertragung des Eigentums,
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
4. die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre beträgt und
5. jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (z. B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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