Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer. (2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023