Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
I. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf:
§004

Kurztext:
Persönlicher Geltungsbereich

Text:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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