Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz

Abschnitt:
I. Abschnitt

Inhalt:
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf:
§002

Kurztext:
Sachlicher Geltungsbereich

Text:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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