Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015