Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1994

Abschnitt:
III. Gemeinsame Bestimmungen

Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§011

Kurztext:
Feststellungsbescheid

Text:
Auf Antrag einer Partei (§ 31 Abs. 2) hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.
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