4. Abschnitt Rechtserwerb durch ausländische Personen
Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn 1. staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, 2. der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z. 6 lit.a) a) nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, b) nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und 3. a) am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht oder b) der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat.