Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
4. Rechtserwerb durch ausländische Personen

Inhalt:
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch ausländische Personen

Paragraf:
§016

Kurztext:
Verordnungsermächtigung der Landesregierung

Text:
Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.
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