Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002

Abschnitt:
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Inhalt:
5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§036

Kurztext:
Übergangsbestimmungen

Text:
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem 3. und 5. Abschnitt und nach dem 6. Abschnitt (Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden über Anträge auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder einer freiwilligen Feilbietung betreffend den 3. oder 5. Abschnitt) des Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl Nr 104, zuletzt geändert durch LGBl Nr 137/2001, anhängigen Verfahren sind nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994 zu Ende zu führen, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Folgende Verfahren nach dem Vorheriger SuchbegriffKärntner GrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind einzustellen:
a) Verfahren nach dem 4. Abschnitt betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken;
b) Verfahren nach § 9 lit d und § 28 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 19 lit g;
c) Verfahren betreffend Rechtsgeschäfte betreffend die Veränderung von Miteigentümerquoten zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand der Miteigentümerschaft;
d) Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 47 Abs 1, soweit sie sich auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes beziehen.

(3) Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an Bauwerken auf fremdem Grund (§ 435 ABGB) übertragen wird, und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs 1 lit f dieses Gesetzes bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt und dieser Zeitpunkt durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) Die nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetzNächster Suchbegriff 1994 bestehenden Grundverkehrskommissionen und die Grundverkehrslandeskommission gelten als Grundverkehrskommissionen und als Grundverkehrslandeskommission nach diesem Gesetz. Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Genehmigungen nach dem 3. und 5. Abschnitt des Grundverkehrsgesetzes 1994 gelten als Genehmigungen nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Dies gilt in gleicher Weise für Negativbestätigungen nach dem Vorheriger SuchbegriffGrundverkehrsgesetz 1994.
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