Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002

Abschnitt:
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Inhalt:
5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§035

Kurztext:
Verweisungen

Text:
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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