Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002

Abschnitt:
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Inhalt:
5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§033

Kurztext:
Verhältnis der Genehmigungserfordernisse

Text:
In anderen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligungen für Bauführungen oder für die Änderung von Verwendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist; in jenen Genehmigungen ist darauf hinzuweisen.
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