Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002

Abschnitt:
5. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Inhalt:
5. A b s c h n i t t
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§031

Kurztext:
Wirkung nicht rechtzeitiger Entscheidungen

Text:
(1) Wer nach dem 2. oder 3. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem jeweiligen Abschnitt. Wer nach dem 4. Abschnitt zuständige Behörde ist, richtet sich bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach dem 2. Abschnitt und im Falle des Ausländergrundverkehrs nach dem 3. Abschnitt.

(2) Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anträge nach §§ 9 Abs. 1 und 2 oder 14 Abs. 1 und 2, so gelten diese Rechtsgeschäfte als nach diesem Gesetz genehmigt. Wird die Genehmigung innerhalb der angeführten Frist versagt und dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn das Landesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Beschwerde entscheidet. Die jeweilige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft als genehmigt gilt.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen