4. A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen
(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist: a) die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.