Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002

Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt:
1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§004

Kurztext:
Wohnsitz

Text:
Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) sowie jener Wohnsitz, an dem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen - beschränkt auf die Berufsausbildung und die Berufsausübung - zu haben.
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