1. A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen
Ziele dieses Gesetzes sind a) die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden; b) die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes; c) die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.