Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen

Inhalt:
9. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§033

Kurztext:
Übergangsbestimmungen

Text:
Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 42/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, anzuwenden.
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