Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007

Abschnitt:
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes

Inhalt:
5. Abschnitt
Sicherung der Ziele des Gesetzes

Paragraf:
§015

Kurztext:
Wirkung von Genehmigungen und Erklärungen

Text:
Die aus einem Genehmigungsbescheid gemäß §§ 4 oder 11 oder aus einer Erklärung gemäß § 9 erwachsenen Pflichten der Rechtserwerberin oder des Rechtserwerbers gehen auf die Rechtsnachfolger über.
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