3. Abschnitt Rechtserwerb an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden
(1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8 vorliegen oder 2. das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder 3. das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder 4. wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür sprechen. (2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.