Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung

Inhalt:

			

Paragraf:
§029

Kurztext:
Strafbestimmungen

Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

           
1.
 ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;
 
2.
 die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
 
3.
 Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
 
4.
 die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
 

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

           
1.
 ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
 
2.
 ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen