Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung

Inhalt:

			

Paragraf:
§027

Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich

Text:
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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