Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung

Inhalt:

			

Paragraf:
§026

Kurztext:
Behörden

Text:
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen.

(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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