Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz

Inhalt:

			

Paragraf:
§011

Kurztext:
Verordnungsermächtigung

Text:
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß § 4, von baulichen Innenanlagen gemäß § 5 Abs. 2, von baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2, von öffentlichen Flächen gemäß § 6 Abs. 1 sowie von in § 7 Abs. 3 angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material , Farb und Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt Graz zu hören.
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