Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Abschnitt:
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Erhaltung öffentlicher Flächen

Text:
(1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u.dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben - insbesondere durch seine baukünstlerische Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt.
(2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs , Werbe und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist - soweit sie nicht ohnehin unter § 7 fällt - bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird. (2)
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen