Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
5. Schallschutz

Inhalt:
5. Abschnitt
Schallschutz

Paragraf:
§032

Kurztext:
Bauteile

Text:
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 erforderlich ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen