Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Inhalt:
3. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§020

Kurztext:
Belüftung und Beheizung

Text:
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
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