Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauverordnung 2008

Abschnitt:
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Inhalt:
3. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§019

Kurztext:
Belichtung und Beleuchtung

Text:
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszwecks ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
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