Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs 1 und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geringfügige Änderungen von Plänen

Text:
(1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen,
Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen) gelten:
1. Planungen, die ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen
   Struktur- und Nutzungsverhältnisse vorsehen;
2. kleinräumige Erweiterungen, Arrondierungen und Fortschreibungen
   von Plänen, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen
   offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden;
3. Planungen, mit denen offensichtlich keine nachteiligen
   Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine
Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nicht
erforderlich.

(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der
Voraussetzungen nach Abs 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte
Formular zu verwenden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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