Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§108

Kurztext:
Lagerung gefährlicher Stoffe

Text:
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
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