Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§101

Kurztext:
Abgase von Feuerstätten

Text:
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.

(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
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diese bitte an info@eurobau.com melden

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