Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§098

Kurztext:
Sanitäreinrichtungen

Text:
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
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