Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Spielplatzverordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:

			

Paragraf:
§007

Kurztext:
Oberflächen der Spielplätze

Text:
§ 7. (1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.

(2) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbelege (Böden) der Spielplätze müssen so ausgeführt sein, daß sie das Abfließen oder Versickern der Oberflächenwässer ermöglichen.

(3) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Spielplätze nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes hergestellt und gewartet werden.
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