Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung 1996

Abschnitt:
VI. Vorschriften

Inhalt:
Vorschriften

Paragraf:
§027

Kurztext:
Bauprodukte

Text:
(1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Vorheriger SuchbegriffKärntner Bauproduktegesetzes – K-BPG entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7 den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen